... ja Herr Franek, fast so ist es gewesen.
NUR mit dem feinen Unterschied, dass die 55%-Gesellschafter die Hauptgesellschafterin und mich im Vorfeld systematisch und gezielt von jeder Information über die Bewerbung und den Bewerber ausgeschlossen hatten.
In ihrer Überzeugung, ihren einen Favoriten (wahrscheinlich gab es auch nur den einen???) um jeden Preis durchzusetzen, haben die contra-Broda-Gesellschafter absichtlich versäumt, die formalen Vorasussetzungen für einen rechtskräftigen Beschluss der Gesellschafterversammluing zu schaffen.
Barbara Lässig
Für die ordnungsgemäße Einladung zur Gesellschafterversammlung ist der Geschäftsführer der GmbH verantwortlich, § 49 GmbHG.
Da fragt man sich doch, wie es die contra-Broda-Gesellschafter geschafft haben, den Geschäftsführer zu überzeugen, dass er versäumte, die Gesellschafterversammlung so einzuberufen, dass die formalen Voraussetzungen für einen rechtskräftigen Beschluss jener Gesellschafterversammlung geschaffen gewesen wären.
Und so oder ähnlich könnte man die Wortgefechte endlos weiterführen, ohne dass es Irgendjemanden etwas Vernünftiges einbringt. Aber mancher fühlt sich halt im Recht - auch schön.